Zweck des Vereins ist, die Förderung des Feuerwehrwesens der Stadt Steinbach, der Jugendfeuerwehr und der Minifeuerwehr.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Stadt Steinbach für die Einsatzabteilung der Feuerwehr i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für Anschaffung und Bereitstellung von Gerätschaft, Zahlung von Unterstützungen für die Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder, sowie Unterhaltung der Gerätschaft und des Gerätehauses.
Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Arbeit der Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr zu unterstützen
g) mit den, am Brandschutz interessierten -, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Der Verein besteht aus,
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung;
b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr;
c) den Mitgliedern der Minifeuerwehr;
d) den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung;
e) den Ehrenmitgliedern;
f) den fördernden Mitgliedern.
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel;
d) durch eigenwirtschaftliche Betätigung.
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 2 Jahren;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
f) die Wahl von 2 Kassenprüfern;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Kassenverwalter;
d) dem Schriftführer;
e) dem Pressesprecher;
f) und 2 Beisitzern.
Sind der Stadtbrandinspektor, der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Stadtjugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart und der Stadtminifeuerwehrwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.
Die Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr gestalten ihre Jugendarbeit nach der jeweils gültigen Satzung des Hochtaunuskreises selbständig.