SATZUNG

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Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Stadt Steinbach e. V.

§ 1 Name, Sitzung und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stadt Steinbach“ im folgenden Verein genannt.
  2. Der Sitz des Vereines ist Steinbach (Taunus).
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist, die Förderung des Feuerwehrwesens der Stadt Steinbach, der Jugendfeuerwehr und der Minifeuerwehr.

    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Stadt Steinbach für die Einsatzabteilung der Feuerwehr i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für Anschaffung und Bereitstellung von Gerätschaft, Zahlung von Unterstützungen für die Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder, sowie Unterhaltung der Gerätschaft und des Gerätehauses.

  2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,

    a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;

    b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

    c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;

    d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;

    e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;

    f) die Arbeit der Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr zu unterstützen

    g) mit den, am Brandschutz interessierten -, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Der Verein besteht aus,

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung;

b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr;

c) den Mitgliedern der Minifeuerwehr;

d) den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung;

e) den Ehrenmitgliedern;

f) den fördernden Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
  2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  3. In die Ehren- und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Alters-oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.
  4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;

b) durch freiwillige Zuwendungen;

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel;

d) durch eigenwirtschaftliche Betätigung.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind,

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vereinsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentlichen Aushang (Feuerwehrgerätehaus, Rathaus) sowie unter Nutzung von schriftlichen, elektronischen Kommunikationsmitteln. Der Vorstand kann die Bekanntgabe um andere Medien erweitern.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 2 Jahren;

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;

f) die Wahl von 2 Kassenprüfern;

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
  4. Die Mitglieder der Minifeuerwehr und der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugendordnung gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
  7. Über die Mitgliederversammlung hinaus soll jeden Monat eine Monatsversammlung stattfinden. Hierauf findet die Bestimmung der §§9 Abs. 2 bis 4, 10b) bis i), 11 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

§ 12 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus,

    a) dem Vorsitzenden;

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;

    c) dem Kassenverwalter;

    d) dem Schriftführer;

    e) dem Pressesprecher;

    f) und 2 Beisitzern.

    Sind der Stadtbrandinspektor, der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Stadtjugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart und der Stadtminifeuerwehrwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  3. Im Übrigen bleibt der Vorstand solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer an jedes Vorstandsmitglied zu versenden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kassenwesen

  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen, die 150,00 € übersteigen, nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und über den Ausgabenzweck ein Vorstandsbeschluss vorliegt.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr gestalten ihre Jugendarbeit nach der jeweils gültigen Satzung des Hochtaunuskreises selbständig.

§ 16 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Steinbach. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Deckung sozialer Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolgeorganisation zu verwenden.

§ 17 Datenschutz

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
  2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu berücksichtigen hat.
  3. Der Kassenverwalter darf die notwendigen Mitgliederdaten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
  4. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.